Handlungsbedarf zur Änderung der Webseiten
Vom neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist wahrscheinlich jeder Webseitenbetreiber betroffen. Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Es benennt auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um.
Was bedeutet das?
Es besteht Handlungsbedarf zur Änderung der Webseiten
Impressum (Anbieterkennzeichnung) aktualisieren
Bisher ergab sich aus § 5 TMG die Pflicht, auf der Webseite ein Impressum einzubinden. Die Impressumspflicht wird neu im Digitale-Dienste-Gesetz in § 5 DDG geregelt.
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, denn inhaltlich ändert sich rund um die Impressumspflicht nichts.
– Aus § 5 TMG wird § 5 DDG (oder Verzicht auf die gesetzliche Grundlage)
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
In der Datenschutzinformation (ggf. auch Datenschutzerklärung genannt) nach Art. 13/14 DS-GVO wird ggf. auf das § 25 oder 26 TTDSG verwiesen. Dass muss nun auf § 25 oder 26 TDDDG angepasst werden.
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, denn inhaltlich ändert sich rund um die korrekten Rechtsgrundlagen nichts.
– Aus §25 TDDSG wird §25 TDDDG (Die Rechtsgrundlage ist eine Pflichtangabe)